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Art. 1 § 16 GenRevG 1997

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 16 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 1 § 1601.01.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1608.05.200831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 1601.01.199807.05.2008 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Inhalt und Ablauf der Prüfung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlussprüfung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kerngebiete:
      1. Litera a
        Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      2. Litera b
        Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      3. Litera c
        internationale Rechnungslegungsstandards,
      4. Litera d
        Analyse des Jahresabschlusses,
      5. Litera e
        Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,
      6. Litera f
        Risikomanagement und interne Kontrolle,
      7. Litera g
        wirtschaftliches Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten einschließlich internationaler Prüfungsgrundsätze nach Artikel 26, der Abschlussprüfungs-Richtlinie,
      8. Litera h
        Gebarungsprüfung,
      9. Litera i
        gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit,
      10. Litera j
        gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
      11. Litera k
        Nachhaltigkeitsanalyse,
      12. Litera l
        Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und
      13. Litera m
        rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, der Abschlussprüfungs-Richtlinie;
    2. Ziffer 2
      soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
      1. Litera a
        Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
      2. Litera b
        Insolvenzrecht,
      3. Litera c
        Steuerrecht,
      4. Litera d
        Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
      5. Litera e
        Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
      6. Litera f
        Informationssysteme und Informatik,
      7. Litera g
        Betriebswirtschaft,
      8. Litera h
        Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
      9. Litera i
        Mathematik und Statistik,
      10. Litera j
        wesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung und
      11. Litera k
        Bankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, die sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen zu befassen haben:
    1. Ziffer eins
      Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung einschließlich der gesetzlichen Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    2. Ziffer 2
      Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich der Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, Abschlussprüfungs-Richtlinie,
    3. Ziffer 3
      Betriebswirtschaftslehre und
    4. Ziffer 4
      Rechtslehre.

Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.

  1. Absatz 4,Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
  2. Absatz 5,Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.
  3. Absatz 6,Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Absatz 5, festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Absatz 5, festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Absatz 5, festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Satz 2 zu bezahlen.

Schlagworte

Genossenschaftsrecht

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40275615